Rechtsanwältin und Strafverteidigerin
beantwortet Ihre Fragen
FAQ - Question and Answer
„Sie sind nicht verpflichtet zur Vernehmung vor der Polizei zu erscheinen!“
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet auf eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen. Das bedeutet, Sie müssen gegenüber der Polizei auch keinen Grund angeben, warum Sie den bereits festgelegten Termin nicht wahrnehmen. Sie müssen nicht einmal ankündigen, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen. Jede Kontaktaufnahme mit der Polizei birgt die Gefahr, dass Ihnen irgendeine Aussage entlockt wird.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft ergeht. Hier besteht die Verpflichtung zu erscheinen. ABER: Sie müssen zwar erscheinen, aber auch hier haben Sie das Recht zu Schweigen.
Auch hier gilt: Spätestens, wenn Sie eine Vorladung zur Vernehmung – gleich ob von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft – erreicht, sollten Sie sofort Ihren Verteidiger kontaktieren.
Nein, Sie sind nicht durch jedes gegen Sie eingeleitete Ermittlungsverfahren oder durch Urteil abgeschlossenes Strafverfahren automatisch vorbetraft.
Als Faustregel gilt, dass eine Eintragung in das sogenannte Führungszeugnis nur erfolgt, wenn Sie zu mehr als 90 Tagesätzen Geldstrafe oder mehr als 3 Monate auf Bewährung verurteilt werden.
Hierzu gibt es aber natürlich einige Ausnahmen, insbesondere für besondere Berufsgruppen. Zu den einschlägigen Fällen, berät Sie Rechtsanwältin von Wiarda gerne persönlich.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, den Sie nicht akzeptieren möchten, sollten Sie umgehend Ihren Verteidiger einschalten und in aller Regel empfiehlt es sich, Einspruch einlegen.
Beachten Sie hierbei unbedingt die Einspruchsfrist. Diese beträgt lediglich zwei Wochen! Läuft diese Frist ab, steht rechtskräftig fest, dass Sie die Tat begangen haben. Die im Strafbefehl festgelegten Rechtsfolgen, die bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe betragen können, können dann von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden. Ob die Vorwürfe zutreffend sind, ist dann nicht mehr relevant.
Frau Rechtsanwältin von Wiarda legt für Sie auch kurzfristig, fristwahrend Einspruch ein. Nach der Einspruchseinlegung kommt es zum normalen Gang des Strafverfahrens, sodass Ihnen wieder sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten offenstehen.
Hierzu gibt es aber natürlich einige Ausnahmen, insbesondere für besondere Berufsgruppen. Zu den einschlägigen Fällen, berät Sie Rechtsanwältin von Wiarda gerne persönlich.
Eine Festnahme ist nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für dessen Angehörige oft ein überraschendes sowie einschneidendes Ereignis.
Sollte Ihr festgenommener Angehöriger Sie telefonisch kontaktieren, beschränken Sie das Telefonat auf das Wesentliche und Organisatorische. Das Gespräch wird überwacht, sprechen Sie keinesfalls über den Tatvorwurf.
1.Ruhig bleiben
Oft werden Beschuldigte von einer Wohnungsdurchsuchung völlig überrascht und erfahren dann erstmals davon, dass überhaupt gegen sie ermittelt wird. Nicht selten erfolgt eine Wohnungsdurchsuchung zudem in den sehr frühen Morgenstunden, in denen der Beschuldigte unter Umständen sogar noch schläft, was den Überrumpelungseffekt noch verstärkt.
Auch wenn Sie geschockt sein sollten – behalten Sie Ruhe!
Im allgemeinen Sprachgebrauch erfolgt die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen oft anhand streitanfälliger, sozialer und moralischer Wertvorstellungen. Das Strafgesetzbuch hingegen legt heute eine sehr leicht zu handhabende, streitunanfällige Differenzierung anhand der Mindeststrafdrohung fest: Gem. § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen sind gem. § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. mehr lesen …
Vermutlich liegt es an den allgegenwärtigen insbesondere amerikanischen Filmen und Serien, dass auch in Deutschland sehr viele Menschen der Fehlvorstellung unterliegen, der Unterschied zwischen Mord und Totschlag bestehe darin, dass eine Verurteilung wegen Totschlags keinen Vorsatz erfordert. Dies ist falsch. Das deutsche Recht hat völlig eigenständige Kodifikationen und Definitionen und kann deshalb nicht mit dem Rechtsverständnis anderer Staaten gleichgesetzt werden.