Strafverteidigung in München und Rosenheim
Mengenbegriffe von Betäubungsmitteln
Im Betäubungsmittelrecht spielen Mengenbegriffe eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Strafen und rechtlichen Konsequenzen. Wenn es um den Besitz, die Einfuhr, den Anbau oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geht, unterscheidet das Gesetz zwischen „geringen Mengen“, „normalen Mengen“ und „nicht geringen Mengen“. Diese Unterscheidungen haben erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß und die rechtliche Behandlung des Falles. Als erfahrener Anwalt und Strafverteidiger möchte ich Ihnen die Bedeutung dieser Mengenbegriffe und die damit verbundenen rechtlichen Hintergründe näher erläutern.
Was bedeuten die Mengenbegriffe im Betäubungsmittelrecht?
Mengenbegriffe im Betäubungsmittelrecht sind entscheidend für die Einstufung des Vergehens und die daraus resultierenden Strafen. Die relevanten Mengenbegriffe sind:
1. Geringe Menge: Eine „geringe Menge“ ist die kleinste Menge eines Betäubungsmittels, die als unerheblich betrachtet wird und meist für den Eigenbedarf gedacht ist. Die Definition einer geringen Menge variiert je nach Betäubungsmittel und Bundesland. Für andere Drogen wie Kokain oder Heroin ist die „geringe Menge“ in der Regel deutlich niedriger.
2. Normale Menge: Die „normale Menge“ ist der Bereich zwischen der geringen Menge und der nicht geringen Menge. Sie beschreibt eine Menge, die zwar strafbar ist, aber noch nicht die Schwere erreicht hat, die eine höhere Strafmaßnahme rechtfertigt. Die Strafen für den Besitz oder Handel mit normalen Mengen variieren je nach Art des Betäubungsmittels und den Umständen des Falles.
3. Nicht geringe Menge: Die „nicht geringe Menge“ bezeichnet eine Menge an Betäubungsmitteln, die deutlich über dem liegt, was als Eigenbedarf angesehen werden könnte. Sie stellt eine erhebliche Menge dar, bei der das Gesetz von einer Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht. Die nicht geringe Menge ist gesetzlich definiert und variiert je nach Substanz. Beispielsweise liegt die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis bei etwa 7,5 Gramm THC, bei Kokain bei 5 Gramm und bei Heroin bei 1,5 Gramm. Das Überschreiten der nicht geringen Menge führt in der Regel zu deutlich höheren Strafen, da hier in der Regel eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr oder mehr droht.
Rechtliche Konsequenzen der Mengenbegriffe von BtM
Die rechtlichen Konsequenzen hängen maßgeblich von der Menge der Betäubungsmittel ab, die bei einer Person gefunden oder in einem Strafverfahren verhandelt werden.
· Bei einer geringen Menge: In Fällen, in denen eine geringe Menge Betäubungsmittel für den Eigenbedarf nachgewiesen wird, kann das Verfahren unter bestimmten Umständen eingestellt werden, insbesondere bei Ersttätern und wenn keine weiteren strafrechtlich relevanten Umstände vorliegen. Dennoch bleibt der Besitz auch geringer Mengen grundsätzlich strafbar, und eine Einstellung des Verfahrens ist keine Garantie.
· Bei einer normalen Menge: Bei Mengen, die über dem Eigenbedarf liegen, jedoch unterhalb der „nicht geringen Menge“, sind die Strafen bereits deutlich härter. Hier kann es zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen kommen, je nach Vorstrafenregister des Angeklagten und den spezifischen Umständen des Falles.
· Bei einer nicht geringen Menge: Der Besitz oder Handel mit einer „nicht geringen Menge“ an Betäubungsmitteln wird sehr hart bestraft. Ab dieser Menge wird grundsätzlich von einer gewerblichen Absicht oder einer besonderen Gefährlichkeit ausgegangen. Freiheitsstrafen sind hier die Regel und können je nach Einzelfall mehrere Jahre betragen. Insbesondere bei wiederholten Vergehen oder bei gewerbsmäßigem Handel sind lange Freiheitsstrafen zu erwarten.
Wie kann ein Strafverteidiger bei Konfrontation mit dem BtMG helfen?
Als spezialisierter Anwalt für Strafrecht und Strafverteidiger ist es mein Ziel, die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Ihren individuellen Fall zu entwickeln. Eine genaue Prüfung der Menge der Betäubungsmittel und der Umstände, unter denen sie gefunden wurden, ist entscheidend. Oft können fehlerhafte Ermittlungen, unrechtmäßige Durchsuchungen oder die Anfechtung der tatsächlichen Menge zu einer Milderung der Strafe oder sogar zu einer Einstellung des Verfahrens führen.
Zusätzlich ist es wichtig, mögliche mildernde Umstände zu prüfen, wie etwa eine Suchterkrankung, die Bereitschaft zur Therapie oder andere persönliche Umstände, die eine Strafe abmildern könnten. In vielen Fällen kann eine präzise rechtliche Argumentation und Verteidigung zu einer erheblichen Reduzierung der Strafe führen.
Fazit: Lassen Sie sich rechtlich beraten
Wenn Sie wegen des Besitzes, der Einfuhr oder des Handels mit Betäubungsmitteln angeklagt sind, ist eine schnelle und kompetente rechtliche Unterstützung unerlässlich. Als erfahrener Strafverteidiger stehe ich Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen und eine starke Verteidigung zu entwickeln. Kontaktieren Sie mich und erfahren Sie, wie ich Ihnen helfen kann.