Strafverteidigung in München und Rosenheim

Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG)

§ 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bietet Beschuldigten in Betäubungsmittelstrafsachen die Möglichkeit, durch Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden eine Strafmilderung zu erreichen. Dieses sogenannte „Kronzeugenregelung“ ist besonders relevant für Personen, die aufgrund von Drogenhandel, Besitz oder anderen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt sind. Als erfahrener Anwalt und Strafverteidiger möchte ich Ihnen die rechtlichen Hintergründe und die potenziellen Konsequenzen einer Kooperation gemäß § 31 BtMG näher erläutern.

Was regelt § 31 BtMG

§ 31 BtMG bietet eine Möglichkeit der Strafmilderung oder sogar des
Strafverzichts für Personen, die wegen eines Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz verfolgt werden, wenn sie durch ihre Aussage zur
Aufklärung von Straftaten beitragen. Die Vorschrift richtet sich an Täter, die
bereit sind, umfassende und glaubwürdige Informationen über andere Beteiligte,
insbesondere Drahtzieher und Hintermänner, zu liefern und so zur Aufklärung
oder Verhinderung weiterer Straftaten beizutragen.

 

Wichtig ist, dass die Aussagen des Beschuldigten einen erheblichen Beitrag
zur Aufklärung leisten müssen. Das bedeutet, dass die gelieferten Informationen
den Ermittlungsbehörden bislang unbekannt sein müssen und wesentlich zur
Ergreifung von Tätern oder zur Sicherstellung von Betäubungsmitteln beitragen.

Rechtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 31 BtMG

Damit die Regelungen des § 31 BtMG greifen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

1.     Eigenständige und freiwillige Mitwirkung: Der Beschuldigte muss von sich aus oder auf Nachfrage der Ermittlungsbehörden bereit sein, Auskünfte zu geben. Er muss aktiv zur Aufklärung beitragen und darf nicht erst durch die Ermittlungen zur Kooperation gezwungen werden.

2.     Erheblicher Aufklärungserfolg: Die Angaben des Beschuldigten müssen für die Strafverfolgung von Bedeutung sein. Ein bloßes Geständnis der eigenen Tat reicht nicht aus. Vielmehr müssen die Informationen zur Ermittlung oder Festnahme anderer Täter, zur Aufklärung größerer Zusammenhänge oder zur Verhinderung weiterer Straftaten beitragen.

 

3.     Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit: Die gemachten Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Falschaussagen oder das Zurückhalten wichtiger Informationen können dazu führen, dass die gewährte Strafmilderung wieder aufgehoben wird.

Rechtliche Konsequenzen und Vorteile einer Kooperation nach § 31 BtMG

Die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden kann erhebliche Vorteile für den Beschuldigten haben:

·        Strafmilderung: Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 31 BtMG kann das Gericht die Strafe mildern. Dies kann eine Reduzierung der Freiheitsstrafe oder, in weniger schweren Fällen, eine Umwandlung der Strafe in eine Geldstrafe bedeuten.

·        Strafverzicht: In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann das Gericht auch ganz von einer Strafe absehen, wenn der Beitrag des Beschuldigten zur Aufklärung besonders wertvoll war und keine anderen gewichtigen Strafzwecke entgegenstehen.

·        Verfahrenseinstellung: Unter bestimmten Umständen kann das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werden, wenn die Informationen einen erheblichen Aufklärungserfolg hatten und der Beschuldigte nicht der Haupttäter ist.

 

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass eine Kooperation gemäß § 31 BtMG auch Risiken mit sich bringt. Die Bereitschaft zur Aussage kann dazu führen, dass der Beschuldigte sich Feinde unter den Mitbeschuldigten macht oder seine eigene Sicherheit gefährdet. Daher ist es entscheidend, die Entscheidung zur Kooperation mit einem erfahrenen Anwalt gründlich zu überdenken.

Wie kann ein Strafverteidiger in Sachen des § 31 BtMH helfen?

Als erfahrener Strafverteidiger im Betäubungsmittelrecht ist es meine Aufgabe, Sie umfassend zu beraten und die beste Strategie für Ihren Fall zu entwickeln. Bevor Sie eine Entscheidung über eine Kooperation gemäß § 31 BtMG treffen, sollten alle Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen werden. Ich helfe Ihnen dabei, die Chancen auf eine Strafmilderung realistisch einzuschätzen und die möglichen Risiken zu minimieren.

 

Eine wichtige Aufgabe ist die Verhandlung mit den Ermittlungsbehörden, um sicherzustellen, dass Ihre Kooperation angemessen honoriert wird und Ihre Sicherheit gewährleistet ist. Darüber hinaus prüfe ich, ob eine Einstellung des Verfahrens möglich ist oder ob es andere Wege gibt, Ihre Strafe zu reduzieren.

Fazit: Lassen Sie sich zu den Chancen und Risiken rechtlich beraten

Der § 31 BtMG bietet Beschuldigten im Betäubungsmittelrecht die Möglichkeit, durch eine aktive Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten eine Strafmilderung oder sogar einen Strafverzicht zu erreichen. Wenn Sie in einem Betäubungsmittelverfahren angeklagt sind und erwägen, eine Aussage zu machen, sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Strafverteidiger konsultieren. Ich stehe Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und eine optimale Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Kontaktieren Sie mich und erfahren Sie, wie ich Ihnen helfen kann.

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