Strafverteidigung in München und Rosenheim

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist eine Straftat, die im deutschen Strafrecht oft unterschätzt wird, jedoch erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann. Wenn Sie beschuldigt werden, ein öffentliches Ärgernis erregt zu haben, ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu verstehen und sich kompetent verteidigen zu lassen. Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende Informationen zu den rechtlichen Aspekten der Erregung öffentlichen Ärgernisses und unterstützt Sie bei der bestmöglichen Verteidigung.

Was bedeutet Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in § 183a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dieser Straftatbestand umfasst Handlungen, die das sittliche Empfinden der Allgemeinheit grob verletzen. Dies kann durch verschiedene Verhaltensweisen geschehen:

  • Öffentliche sexuelle Handlungen: Diese beziehen sich auf sexuelle Aktivitäten, die in der Öffentlichkeit stattfinden und geeignet sind, das allgemeine sittliche Empfinden zu verletzen.
  • Handlungen mit einem exhibitionistischen Charakter: Hierunter fallen insbesondere Handlungen, die darauf abzielen, andere Menschen durch öffentliches Entblößen oder ähnliche Verhaltensweisen zu schockieren oder zu belästigen.
  • Verbreitung anstößiger Inhalte: Das Zeigen oder die Verbreitung von Medieninhalten, die als obszön oder anstößig gelten und in der Öffentlichkeit präsentiert werden.

Rechtliche Konsequenzen der Erregung öffentlichen Ärgernisses

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses kann verschiedene strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, je nach Art und Schwere der Tat:

  • Strafrahmen: Die Erregung öffentlichen Ärgernisses wird gemäß 183a StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Taten kann die Strafe höher ausfallen.
  • Strafverschärfende Umstände: Wenn die Tat mit anderen Straftaten wie Belästigung, Nötigung oder sexuellem Missbrauch kombiniert ist, kann dies zu einer erheblichen Erhöhung des Strafmaßes führen.
  • Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis: Eine Verurteilung führt in der Regel zu einem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis, was langfristige Auswirkungen auf berufliche und private Bereiche haben kann.
  • Zivilrechtliche Folgen: Zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen können zivilrechtliche Ansprüche, wie Schadensersatzforderungen oder Schmerzensgeld, geltend gemacht werden, insbesondere wenn die Handlung bei Dritten zu einem Schaden oder einer Beeinträchtigung geführt hat.

Fazit: Holen Sie sich anwaltliche Unterstützung eines spezialisierten Strafverteidigers!

Unsere Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung und eine engagierte Verteidigung, wenn Sie wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses angeklagt sind:

  • Rechtliche Beratung: Wir klären Sie über die rechtlichen Grundlagen des Vorwurfs und die möglichen Konsequenzen auf. Wir entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf Ihren Fall zugeschnitten ist.
  • Verteidigung vor Gericht: Rechtsanwältin Jella von Wiarda vertritt Sie in allen Phasen des Strafverfahrens, von der Ermittlungsphase bis zur Hauptverhandlung und setzt sich fachlich und persönlich dafür ein, Ihre Rechte zu schützen und eine möglichst milde Strafe zu erreichen.
  • Beweiserhebung und Analyse: Wir analysieren die Beweislage sorgfältig und prüfen, ob die Anklage gerechtfertigt ist. Falls erforderlich, führen wir eigene Ermittlungen durch, um entlastende Beweise zu sammeln.
  • Berufung und Revision: Sollten Sie bereits verurteilt worden sein, unterstützen wir Sie bei der Einlegung von Rechtsmitteln wie Berufung oder Revision, um das Urteil anzufechten und eine Neubewertung zu erreichen.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Erregung öffentlichen Ärgernisses oder benötigen Sie Unterstützung in einem entsprechenden Strafverfahren? Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Erstberatung. Rechtsanwältin und Strafverteidigerin, Jella von Wiarda, steht Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen und eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.

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