Strafverteidigung in München und Rosenheim

Was ist der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen?

Im allgemeinen Sprachgebrauch erfolgt die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen oft anhand streitanfälliger, sozialer und moralischer Wertvorstellungen.

Das Strafgesetzbuch hingegen legt heute eine sehr leicht zu handhabende, streitunanfällige Differenzierung anhand der Mindeststrafdrohung fest:

Gem. § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Vergehen sind gem. § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

Durch diese Einordnung anhand des Strafmaßes bleibt allerdings der Grundgedanke erhalten, dass Verbrechen die sozial-moralisch schwerwiegenderen Taten sind.

Die nachfolgende Tabelle zeigt wichtige Beispiele für Verbrechen, ist allerdings nicht abschließend und berücksichtigt nicht sämtliche Qualifikationen der einzelnen Tatbestände.

 

Tatbestand

StGB

Mindest-

freiheitsstrafe

Hochverrat gegen den Bund

§ 81 StGB

10 Jahre

Bildung terroristischer Vereinigungen

§ 129a StGB

1 Jahr

Geldfälschung

§ 146 StGB

1 Jahr

Meineid

§ 154 StGB

1 Jahr

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176a StGB

1 Jahr

Mord

§ 211 StGB

lebenslänglich

Totschlag

§ 212 StGB

5 Jahre

Schwere Körperverletzung

§ 226 StGB

1 Jahr

Menschenraub

§ 234 StGB

1 Jahr

Verschleppung

§ 234a StGB

1 Jahr

Erpresserischer Menschenraub

§ 239a StGB

5 Jahre

Geiselnahme

§ 239b StGB

5 Jahre

Schwerer Bandendiebstahl

§ 244a StGB

1 Jahr

Raub

§ 249 StGB

1 Jahr

Schwerer Raub

§ 250 StGB

3 Jahre

Raub mit Todesfolge

§ 251 StGB

10 Jahre

Räuberischer Diebstahl

§ 252 StGB

1 Jahr

Räuberische Erpressung

§ 255 StGB

1 Jahr

Brandstiftung

§ 306 StGB

1 Jahr

Schwere Brandstiftung

§ 306a StGB

1 Jahr

Besonders schwere Brandstiftung

§ 306b StGB

2 Jahre

Brandstiftung mit Todesfolge

§ 306c StGB

10 Jahre

Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

§ 307 StGB

5 Jahre

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

§ 308 StGB

1 Jahr

Gemeingefährliche Vergiftung

§ 314 StGB

1 Jahr

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

§ 316a StGB

5 Jahre

Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

§ 316c StGB

5 Jahre

Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

§ 335 StGB

1 Jahr

Rechtsbeugung

§ 339 StGB

1 Jahr

 

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