Strafverteidigung in München und Rosenheim

Leitfaden bei Konfrontation mit dem BtMG!

Schweigen ist Gold und kein Schuldeingeständnis

Gerade wenn es um die Konfrontation mit dem Betäubungsmittelgesetz geht, ist Schweigen das oberste Gebot!

Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden!

Wie verhalte ich mich im Falle einer Festnahme?

Ohne Akteneinsicht ist dem Beschuldigten der genaue Tatvorwurf nicht bekannt und daher ist das Risiko, sich durch eine vermeintlich entlastende Aussage selbst zu belasten, sehr viel größer, als die Chance sich zu entlasten. 

Ihre Rechte als Beschuldigte/r

Egal, ob Festnahme, Wohnungsdurchsuchung oder Vorladung durch die Polizei. Sobald Sie Beschuldigter sind, ist SCHWEIGEN das oberste Gebot!

Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten!

Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen.“

Sprechen Sie keinesfalls mit der Polizei und vermeiden Sie insbesondere auch informelle Gespräche mit dem netten Ermittlungsbeamten. Jedes noch so unbedeutende, als “Small Talk” getarnte Gespräch kann der Polizei tatsächliche oder vermeintliche Indizien Ihrer Täterschaft liefern oder einen Anfangsverdacht begründen. 

Halten Sie sich hieran auch gerade dann, wenn Sie unschuldig sind. Beschuldigte sind der Vernehmungssituation und den Fragetechniken der Ermittlungsbeamten selten gewachsen. Oft werden ungünstige Angaben gemacht.

Wie verhalte ich mich im Falle einer Befragung?

Sprechen Sie keinesfalls mit der Polizei und vermeiden Sie insbesondere auch informelle Gespräche mit dem netten Ermittlungsbeamten. Jedes noch so unbedeutende, als “Small Talk” getarnte Gespräch kann der Polizei tatsächliche oder vermeintliche Indizien Ihrer Täterschaft liefern oder einen Anfangsverdacht begründen. 

Halten Sie sich hieran auch gerade dann, wenn Sie unschuldig sind. Beschuldigte sind der Vernehmungssituation und den Befragungstechniken der Ermittlungsbeamten selten gewachsen. Oft werden ungünstige Angaben gemacht.

Welche Angaben muss ich als Beschuldigte/r machen?

Lediglich Angaben zur Person müssen Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens
machen, also auch vor Ort gegenüber Polizeibeamten. Diese sind: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Meldeanschrift, Beruf.

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